Praxisbericht · Gutachten · Zweitmeinung · Küchenbewertung
„Können Sie sich dieses Gutachten einmal ansehen?“ – Wann eine sachverständige Zweitmeinung sinnvoll ist
Ein Gerichtsgutachten liegt vor und das Ergebnis passt überhaupt nicht zu dem, was eine Partei erwartet hat. Der erste Gedanke lautet dann schnell: „Der Sachverständige hat keine Ahnung.“
Genau solche Anfragen bekomme ich immer wieder. Ein Praxisfall aus einer Küchenbewertung zeigt aber, warum vor einem „Gegengutachten“ zunächst eine ganz andere Frage beantwortet werden sollte: Was sollte der Sachverständige vom Gericht überhaupt untersuchen?
„Können Sie das Gutachten ansehen und mir sagen, was daran falsch ist?“
Nicht das Ergebnis bewerten, sondern Auftrag und Fragestellung verstehen.
Gerichtliche Bewertung einer Einbauküche mit sehr konkret formulierten Beweisfragen.
Ein unbefriedigendes Gutachten muss nicht automatisch ein fachlich falsches Gutachten sein.
Eine typische Anfrage
„Der Sachverständige vom Gericht hat überhaupt keine Ahnung“
Der Anruf beginnt manchmal ziemlich aufgeregt.
Ein gerichtliches Gutachten ist eingetroffen und das Ergebnis entspricht überhaupt nicht dem, was die betroffene Partei erwartet hat. Der Sachverständige habe wichtige Dinge übersehen, die Küche nicht richtig verstanden oder offensichtlich die falschen Schlussfolgerungen gezogen.
Dann folgt häufig die Frage:
Natürlich kann ich ein vorhandenes Gutachten fachlich einordnen . Aber meine erste Aufgabe besteht nicht darin, möglichst schnell Fehler darin zu finden.
Zunächst möchte ich verstehen, was überhaupt untersucht werden sollte.
Der konkrete Praxisfall
Ein Gerichtsgutachten über eine Einbauküche
Genau eine solche Anfrage hatte ich im Zusammenhang mit einer Einbauküche.
Die Auftraggeber waren mit dem vorliegenden Gerichtsgutachten sehr unzufrieden. Aus ihrer Sicht hatte der Sachverständige wesentliche Punkte der Küche nicht richtig erfasst.
Die Erwartung an mich war zunächst ziemlich eindeutig: Ich sollte mir das Gutachten ansehen und erklären, warum die Bewertung des gerichtlichen Sachverständigen fachlich nicht stimmen könne.
Also habe ich mir zunächst das Gutachten, die zugrunde liegenden Fragestellungen und die Zuordnung zu den konkret betroffenen Küchenelementen angesehen.
Dabei zeigte sich relativ schnell: Das eigentliche Problem war komplizierter.
Der Sachverständige hatte die gestellten Fragen beantwortet
Die Antworten entsprachen im Wesentlichen den Fragen, die ihm im gerichtlichen Auftrag vorgegeben worden waren. Damit stellte sich nicht zuerst die Frage, ob der Sachverständige „falsch“ gearbeitet hatte, sondern ob die gestellten Fragen das eigentliche technische Problem überhaupt vollständig trafen.
Der entscheidende Punkt
Was sollte eigentlich beantwortet werden?
Im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens entstehen Beweisfragen nicht zwangsläufig in derselben Form, in der ein Bauherr oder Auftraggeber sein technisches Problem ursprünglich beschrieben hat.
Sachverhalte werden vorgetragen, eingegrenzt und schließlich in konkrete Fragen für den Sachverständigen überführt.
Im vorliegenden Küchenfall waren diese Fragen sehr konkret formuliert. Die technische Situation, die die Auftraggeber eigentlich beschäftigt hatte, wurde dadurch jedoch nicht in jeder Hinsicht abgebildet.
Für die spätere Bewertung mussten deshalb mehrere Ebenen voneinander getrennt werden:
- Was störte die Auftraggeber tatsächlich an der Einbauküche?
- Welche technischen Sachverhalte wurden im Verfahren beschrieben?
- Welche Fragen wurden dem Sachverständigen schließlich gestellt?
- Welches konkrete Küchenelement bezog die jeweilige Frage ein?
- Und was hat der Sachverständige auf dieser Grundlage tatsächlich untersucht?
Ein Detail mit großer Wirkung
Welches Türelement der Küche ist eigentlich gemeint?
Gerade bei Küchen können scheinbar kleine Unterschiede in der Fragestellung entscheidend sein.
Eine Küche besteht aus vielen einzelnen Bauteilen: Fronten, Türen, Auszügen, Korpussen, Arbeitsplatten, Anschlussdetails und Beschlägen.
Soll beispielsweise ein bestimmtes Türelement beurteilt werden, muss zunächst eindeutig klar sein, auf welches Bauteil sich die Frage bezieht.
Wenn ich eine technische Frage nicht eindeutig einem Bauteil zuordnen kann, möchte ich bei einem Ortstermin zunächst verstehen, welches Element tatsächlich gemeint ist.
Denn eine fachliche Bewertung kann nur sinnvoll sein, wenn auch das richtige Bauteil untersucht wird.
Gleichzeitig gelten bei einem gerichtlichen Sachverständigenauftrag klare Grenzen . Der Sachverständige darf seinen Auftrag nicht beliebig selbst erweitern.
Ist eine Beweisfrage unklar oder bestehen Zweifel am Umfang des Auftrags, muss die notwendige Klärung innerhalb des gerichtlichen Verfahrens erfolgen.
Ein häufiges Missverständnis
„Aber das hat der Sachverständige überhaupt nicht erwähnt“
Dieser Satz fällt bei der Prüfung von Gerichtsgutachten sehr häufig.
Eine Partei entdeckt in ihrer Küche, an einem Fenster oder an einem Möbelstück einen Punkt, der aus ihrer Sicht offensichtlich wichtig ist.
Im Gutachten steht dazu nichts.
Daraus entsteht schnell der Eindruck: Der Sachverständige müsse diesen Punkt übersehen haben.
Das muss aber nicht so sein.
Gerade im gerichtlichen Verfahren muss zunächst geprüft werden, ob dieser Punkt überhaupt Teil des Sachverständigenauftrags war.
Warum ein gerichtlicher Sachverständiger nicht einfach jede zusätzliche Auffälligkeit einer Partei gegenüber thematisieren kann, habe ich im Praxisbericht „Ein Kaffee? Warum Sachverständige im Gerichtsauftrag sogar Kekse ablehnen!“ beschrieben.
Auch die Fachseite Was darf ein gerichtlicher Sachverständiger – und was nicht? erläutert diese Grenze ausführlicher.
Sachverständige Zweitmeinung
Ein zweiter Sachverständiger muss nicht automatisch ein Gegengutachten schreiben
Genau hier liegt aus meiner Sicht der eigentliche Wert einer sachverständigen Zweitmeinung.
Wer mir ein vorhandenes Gutachten vorlegt, braucht nicht automatisch ein weiteres umfangreiches Gutachten.
Häufig lässt sich bereits anhand des vorhandenen Gutachtens, der Fragestellung, einiger Fotos und der wesentlichen Unterlagen einordnen, wo das eigentliche Problem liegt.
Dabei kann die Prüfung zu ganz unterschiedlichen Ergebnissen führen.
1. Das Gutachten ist nachvollziehbar
Auch das gehört zu einer unabhängigen Zweitmeinung. Wenn die technische Bewertung nachvollziehbar ist, sollte das dem Auftraggeber ebenso gesagt werden.
2. Die Fragestellung trifft das Problem nicht vollständig
Dann kann das Gutachten seine Aufgabe korrekt erfüllen, obwohl die eigentliche Sorge der Partei unbeantwortet bleibt.
3. Feststellung und Schlussfolgerung passen nicht zusammen
Hier kann tatsächlich ein fachlicher Punkt bestehen, der genauer untersucht oder erläutert werden sollte.
4. Für eine Bewertung fehlen wichtige Grundlagen
Fehlende Maße, Fotos, Bauteilöffnungen oder andere Untersuchungen können eine weitergehende Prüfung erforderlich machen.
Unabhängige Einordnung
Eine Zweitmeinung ist nicht dazu da, das gewünschte Ergebnis zu liefern
Das ist mir bei solchen Anfragen besonders wichtig.
Eine sachverständige Zweitmeinung bedeutet nicht, dass der zweite Sachverständige automatisch das Gegenteil des ersten Gutachtens vertreten muss.
Wer ein Gutachten lediglich deshalb prüfen lässt, weil ihm das Ergebnis nicht gefällt, bekommt damit noch keine andere technische Realität.
Deshalb beginne ich lieber mit einer Einordnung.
Was wurde festgestellt? Was wurde bewertet? Welche Frage wurde beantwortet? Welche Schlussfolgerungen lassen sich daraus tatsächlich ziehen?
Gerade deshalb ist es hilfreich, zwischen einem tatsächlich fehlerhaften Gutachten und einem Gutachten zu unterscheiden, das lediglich fehlerhaft wirkt .
Auch unterschiedliche sachverständige Einschätzungen müssen sich nicht zwangsläufig widersprechen. Manchmal beantworten zwei Fachleute schlicht unterschiedliche Fragen.
Zurück zum Küchenfall
Das Gutachten einfach „entkräften“ wäre die falsche Aufgabe gewesen
Genau das war am Ende auch meine Einschätzung in diesem Fall.
Es wäre nicht seriös gewesen, dem Auftraggeber einfach zu sagen: „Der andere Sachverständige liegt falsch.“
Zunächst musste erklärt werden, dass der gerichtliche Sachverständige bestimmte Fragen vorgelegt bekommen hatte und diese beantwortet hatte.
Die eigentliche technische Unzufriedenheit der Partei und die formulierten Beweisfragen waren jedoch nicht in allen Punkten deckungsgleich.
Damit lag ein wesentlicher Teil des Problems bereits vor der eigentlichen Begutachtung.
Gerade bei Küchenbewertungen und Gutachten zu Einbauküchen können präzise Fragestellungen wichtig sein, weil sehr unterschiedliche Bauteile, Ausführungen und technische Details betroffen sein können.
Praktischer Ablauf
Was ich für eine erste Einordnung eines Gutachtens brauche
Für eine erste fachliche Einschätzung ist nicht immer sofort ein neuer Ortstermin notwendig.
Hilfreich sind zunächst vor allem die Unterlagen, aus denen nachvollziehbar wird, was untersucht wurde und auf welcher Grundlage die Bewertung erfolgte.
- das vorhandene Gutachten beziehungsweise die Stellungnahme
- die konkrete Fragestellung oder bei Gerichtsgutachten die relevanten Beweisfragen
- aussagekräftige Fotos des betroffenen Bauteils
- vorhandene Pläne, Angebote, Rechnungen oder technische Unterlagen
- eine kurze Erklärung, welcher Punkt aus Sicht des Auftraggebers nicht nachvollziehbar ist
Welche Unterlagen für eine sachverständige Prüfung sinnvoll sein können, haben wir auch unter Unterlagen für ein Gutachten zusammengefasst.
Nicht immer braucht es sofort ein neues Gutachten
Manchmal reicht zunächst eine begrenzte fachliche Einordnung. Erst danach lässt sich sinnvoll entscheiden, ob weitere Unterlagen, ein Ortstermin oder eine schriftliche Stellungnahme erforderlich sind.
Genau dieser Gedanke gilt auch ganz allgemein bei der Frage, wann ein Gutachten sinnvoll ist – und wann zunächst eine kleinere fachliche Prüfung ausreichen kann .
Noch vor dem Gutachten
Gute technische Fragen sind oft entscheidender als ein späteres Gegengutachten
Der Küchenfall zeigt für mich noch einen weiteren wichtigen Punkt.
Je genauer die technische Fragestellung vorbereitet ist, desto eher kann ein Sachverständiger genau den Sachverhalt untersuchen, um den es den Beteiligten tatsächlich geht.
Das betrifft gerade Verfahren, in denen technische Details später in konkrete Beweisfragen übersetzt werden müssen.
Für Rechtsanwälte und Beteiligte haben wir deshalb auch einen eigenen Einstieg zur Vorbereitung technischer Fragestellungen für Sachverständige .
Ein Sachverständiger ersetzt dabei weder die rechtliche Beratung noch entscheidet er, welche Fragen eine Partei prozessual stellen sollte. Aus technischer Sicht lässt sich aber sehr wohl beurteilen, ob eine Frage das gemeinte Bauteil und den technischen Sachverhalt eindeutig beschreibt.
Was dieser Praxisfall zeigt
Vier Dinge, die vor einem „Gegengutachten“ geklärt werden sollten
1. Welchen Auftrag hatte der erste Sachverständige?
Ein Gutachten kann nur daran gemessen werden, was tatsächlich untersucht und beantwortet werden sollte.
2. Wurde die entscheidende technische Frage überhaupt gestellt?
Erwartungen einer Partei und gerichtliche Beweisfragen müssen nicht zwangsläufig vollständig übereinstimmen.
3. Ist die fachliche Schlussfolgerung nachvollziehbar?
Erst danach lohnt die eigentliche technische Prüfung von Feststellungen, Bewertung und Schlussfolgerungen.
4. Ist wirklich ein weiteres Gutachten erforderlich?
Häufig kann zunächst eine fachliche Zweitmeinung zeigen, ob weiterer Untersuchungsbedarf überhaupt besteht.
Mein Fazit
„Entkräften Sie dieses Gutachten“ ist meistens die falsche erste Frage
Wenn mich jemand anruft und möchte, dass ich ein vorhandenes Gutachten „entkräfte“, beginne ich deshalb lieber einen Schritt früher.
Ich schaue zunächst, welcher Auftrag vorlag, was untersucht wurde und ob die daraus gezogenen fachlichen Schlussfolgerungen nachvollziehbar sind.
Manchmal finde ich tatsächlich Punkte, die genauer betrachtet werden sollten.
Manchmal bestätige ich wesentliche Teile der vorhandenen Bewertung.
Und manchmal liegt das eigentliche Problem bereits vor dem Gutachten: bei der Frage, die gestellt wurde.
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