Praxisbericht · Gerichtsauftrag · Neutralität · Ortstermin
Ein Kaffee? Warum Sachverständige im Gerichtsauftrag sogar Kekse ablehnen!
„Möchten Sie einen Kaffee?“ – eine völlig normale und freundlich gemeinte Frage bei einem Ortstermin. Im privaten Auftrag würde ich darüber vermutlich keine Sekunde nachdenken. Bei einem gerichtlichen Auftrag sieht das für mich anders aus.
Kein Kaffee, keine Kekse, möglichst kein Smalltalk und keine fachlichen Hinweise nebenbei. Nicht aus Unfreundlichkeit. Im Mittelpunkt steht ausschließlich der Auftrag des Gerichts – und der muss für alle Beteiligten erkennbar unparteiisch bearbeitet werden.
Im gerichtlichen Verfahren kommt mein Auftrag vom Gericht – nicht von einer der Parteien.
Maßgeblich sind die Beweisfragen und der vom Gericht vorgegebene Umfang meiner Tätigkeit.
Freundlich und sachlich, aber bewusst mit gleicher Distanz zu allen Beteiligten.
Nicht nur unparteiisch arbeiten – die Unparteilichkeit soll auch für beide Seiten erkennbar bleiben.
Eine ganz normale Szene
„Möchten Sie wirklich keinen Kaffee?“
Genau diese Situation hatte ich vor einigen Tagen wieder bei einem gerichtlichen Ortstermin.
Eine der anwesenden Parteien wollte mir freundlich einen Kaffee anbieten. Ich habe dankend abgelehnt. Wenig später kam die Frage noch einmal. Wieder abgelehnt.
Irgendwann wurden dann noch Kekse angeboten.
Und wer mich kennt, weiß: Gegen einen Keks habe ich normalerweise überhaupt nichts einzuwenden.
Aber auch den habe ich abgelehnt.
Das kann auf den ersten Blick etwas streng oder vielleicht sogar unnötig distanziert wirken. Es hat aber einen ganz einfachen Grund: Die Rolle eines Sachverständigen im Gerichtsauftrag ist eine andere als bei einem privaten Auftrag.
Privatauftrag
Wenn ich für einen Privatauftrag arbeite, schaue ich natürlich auch nach links und rechts
Bei einem privat beauftragten Gutachten ist die Situation eine andere.
Nehmen wir ein ganz typisches Beispiel aus meinem Arbeitsalltag: Ein Kunde beauftragt mich, weil er Zweifel an der Montage seiner neuen Fenster hat. Also schaue ich mir die Fenstermontage, die Anschlüsse und die Ausführung an.
Wenn mir dabei zusätzlich auffällt, dass beispielsweise der Randverbund einer Isolierglasscheibe auffällig oder beschädigt ist, ignoriere ich das natürlich nicht.
Ich zeige dem Auftraggeber die Stelle und erkläre ihm, warum ich sie für technisch auffällig halte. Schließlich hat er mich gerade deshalb hinzugezogen: Er möchte eine fachliche Einschätzung zu seinen Bauteilen und soll auf relevante Auffälligkeiten hingewiesen werden.
Auch im Privatauftrag bleibt die Bewertung unabhängig
Dass ich für einen privaten Auftraggeber tätig bin, bedeutet natürlich nicht, dass ich in seinem Sinne bewerten muss. Die fachliche Bewertung bleibt unabhängig. Der Untersuchungs- und Beratungsrahmen ist jedoch ein anderer als beim gerichtlichen Sachverständigenauftrag.
Gerichtsauftrag
Beim Gericht entscheide nicht ich, was noch alles untersucht wird
Im Gerichtsauftrag sieht derselbe Ortstermin vollkommen anders aus.
Dort bin ich nicht der Berater einer Partei. Mein Auftrag kommt vom Gericht. Art und Umfang meiner Untersuchung orientieren sich an den Beweisfragen und den gerichtlichen Vorgaben.
Wie sich diese Rolle grundsätzlich von einer privaten Beauftragung unterscheidet, erläutere ich ausführlicher unter Sachverständige im Gerichtsverfahren – Aufgaben, Rolle und Grenzen .
Bleiben wir bei unserem Fensterbeispiel: Soll ich aufgrund des Beweisbeschlusses bestimmte Punkte der Fenstermontage untersuchen, dann untersuche und beantworte ich genau diese Fragen.
Fällt mir daneben an einer Scheibe ein auffälliger Randverbund auf, mache ich daraus nicht einfach eigenmächtig einen zusätzlichen Untersuchungsauftrag. Vor allem gebe ich nicht einer Partei nebenbei den Hinweis: „Schauen Sie mal, hier haben Sie übrigens noch ein ganz anderes Problem.“
Damit würde ich meine Rolle verlassen. Bestehen Zweifel am Umfang des Auftrags oder wäre eine weitergehende Klärung erforderlich, ist das nicht zwischen mir und einer Partei zu entscheiden, sondern mit dem Gericht zu klären.
Genau diese Grenzen behandeln wir auch auf der Seite Was darf ein gerichtlicher Sachverständiger – und was nicht? .
Und was hat das mit Kaffee zu tun?
Ein Kaffee macht niemanden automatisch befangen
Natürlich ist eine angebotene Tasse Kaffee zunächst nur das: eine freundliche Geste.
Niemand wird allein dadurch parteiisch, dass er einen Kaffee trinkt oder einen Keks isst.
Trotzdem habe ich mir für gerichtliche Ortstermine eine sehr einfache Linie angewöhnt: Ich nehme solche Angebote grundsätzlich nicht an.
Denn entscheidend ist für mich nicht nur, wie ich selbst eine Situation empfinde. Entscheidend ist auch, wie sie von der anderen Partei wahrgenommen werden könnte.
Stehe ich beispielsweise bei einer Partei in der Küche, trinke dort Kaffee, esse Kekse und unterhalte mich eine Weile, während die andere Partei danebensteht, kann aus einer völlig harmlosen Situation schnell ein falscher Eindruck entstehen.
Deshalb halte ich es bewusst einfach
- Kaffee oder Bewirtung lehne ich freundlich ab.
- Längeren persönlichen Smalltalk vermeide ich.
- Fachliche Hinweise gebe ich nicht einer Partei nebenbei.
- Gespräche zum Gegenstand des Ortstermins sollen für alle Beteiligten nachvollziehbar bleiben.
- Der Beweisbeschluss und die fachliche Untersuchung stehen im Mittelpunkt.
Ein freundlicher Gruß und ein respektvoller Umgang gehören selbstverständlich dazu. Distanz bedeutet nicht Unhöflichkeit.
Aber ich möchte gar nicht erst erklären müssen, warum ich mit einer Partei zehn Minuten bei Kaffee und Keksen zusammengesessen habe und das selbstverständlich „nichts zu bedeuten hatte“.
Unparteilichkeit
Was belanglos erscheint, kann später plötzlich wichtig werden
Solange ein Gutachten ungefähr das Ergebnis enthält, das eine Partei erwartet hat, interessiert sich meist niemand dafür, ob beim Ortstermin irgendwo eine Kaffeetasse auf dem Tisch stand.
Interessant kann so etwas erst dann werden, wenn das Ergebnis einer Partei nicht gefällt.
Dann werden mitunter auch Situationen aus dem Ortstermin noch einmal ganz anders betrachtet: Hat der Sachverständige länger mit der Gegenseite gesprochen? Hat er dort Hinweise gegeben? War der Umgang besonders vertraut? Gab es Gespräche, bei denen die andere Partei nicht beteiligt war?
Ein gerichtlicher Sachverständiger kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Deshalb vermeide ich nach Möglichkeit bereits Situationen, aus denen überhaupt erst Diskussionen über meine Unparteilichkeit entstehen könnten.
Das ist auch ein Grund dafür, warum Sachverständige beim gerichtlichen Ortstermin häufig bewusst wenig sagen . Zurückhaltung ist dabei nicht Gleichgültigkeit, sondern Teil einer klaren Rollenverteilung.
Der gleiche Grundgedanke
Der Keks und die auffällige Isolierglasscheibe gehören tatsächlich zur selben Geschichte
Auf den ersten Blick haben ein Keks und ein möglicherweise beschädigter Randverbund einer Isolierglasscheibe wenig miteinander zu tun.
Für mich zeigen beide Situationen aber genau denselben Unterschied zwischen einem Privat- und einem Gerichtsauftrag.
Im Privatauftrag kann ich meinem Auftraggeber sagen: „Schauen Sie sich diese Stelle bitte ebenfalls an. Die gehört zwar nicht zu Ihrer ursprünglichen Frage, ist aus fachlicher Sicht aber auffällig.“
Im gerichtlichen Verfahren geht das nicht auf dieselbe Weise. Dort gebe ich nicht einer Partei zusätzliche fachliche Hinweise und erweitere meinen Auftrag nicht selbst.
Und genauso vermeide ich auf persönlicher Ebene eine Situation, die den Eindruck besonderer Nähe zu einer Seite vermitteln könnte.
Für mich lautet die einfache Regel
Beim Privatauftrag darf Beratung Teil meiner Aufgabe sein. Beim Gerichtsauftrag steht ausschließlich die unabhängige Beantwortung der gerichtlichen Beweisfragen im Vordergrund.
Was dieser Praxisbericht zeigt
Vier kleine Unterschiede mit großer Wirkung
1. Privatauftrag und Gerichtsauftrag sind zwei unterschiedliche Rollen
Auch wenn die technische Fachkunde dieselbe bleibt, unterscheiden sich Auftrag, Kommunikation und Untersuchungsrahmen deutlich.
2. Im Gerichtsauftrag bestimmt nicht der Sachverständige selbst das Thema
Die Beweisfragen des Gerichts bilden den Rahmen. Auffälligkeiten außerhalb dieses Rahmens werden nicht einfach eigenmächtig zum zusätzlichen Untersuchungsgegenstand.
3. Distanz ist keine Unfreundlichkeit
Kein Kaffee, keine Kekse und wenig Smalltalk sollen keine Ablehnung gegenüber den Beteiligten ausdrücken. Sie helfen mir, meine Rolle für alle Seiten eindeutig zu halten.
4. Neutralität beginnt lange vor dem Gutachten
Nicht erst die schriftliche Bewertung muss unparteiisch sein. Schon der Umgang mit den Beteiligten beim Ortstermin sollte möglichst keinen Anlass für Zweifel bieten.
Mein Fazit
Beim Gerichtsauftrag steht nicht die Gastfreundschaft im Mittelpunkt
Vermutlich wird mir auch beim nächsten gerichtlichen Ortstermin wieder jemand freundlich einen Kaffee anbieten.
Und vermutlich werde ich wieder freundlich ablehnen.
Nicht, weil ich einem Kaffee grundsätzlich misstraue. Und schon gar nicht, weil ich die beteiligten Personen auf Abstand halten möchte.
Ich möchte nur meine Rolle so klar wie möglich halten: Ich bin dort weder als Berater der einen noch als Unterstützer der anderen Seite.
Ich bin als Sachverständiger vom Gericht beauftragt, bestimmte fachliche Fragen unabhängig zu untersuchen und zu beantworten.
Deshalb gibt es bei mir im Gerichtsauftrag eben manchmal keinen Kaffee, keine Kekse, keinen längeren Smalltalk – sondern nur den Auftrag des Gerichts.
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